Freundeskreis ganzheitlicher Krebstherapien

Satzung

Im folgenden finden Sie die aktuelle Satzung des Vereins Freundeskreis ganzheitlicher Krebstherapien – Gesellschaft für gemeinnützige Krebshilfe e.V., einem eingetragenen Verein, der Registrierort ist Rosenheim, Amtsgericht Traunstein, Registergericht VR 41235.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Freundeskreis ganzheitlicher Krebstherapien -Gesellschaft für gemeinnützige Krebshilfe e.V. und hat seinen Sitz in 83043 Bad Aibting, Rosenheimer Str. 6-8, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist beim Amtsgericht Rosenheim im Vereinsregister eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel

Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne der Gesetze und Verordnungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Ziel und Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Weiterbildung des Gesundheitswesens, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im besonderen Krebserkranken.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1.  Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltung und Forschungsvorhaben.
  2.  Vergabe von Forschungsaufträgen.
  3.  Schulung und Vortragsveranstaltungen im Gesundheitswesen.
  4.  Vermittlung von Informationen über Möglichkeiten der komplementären Krebstherapie.
  5.  Unterstützung bei der Lösung allgemeiner Probleme, sofern sie im Zusammenhang mit der Krebskrankheit stehen.
  6.  Zusammenstellung von Betreuungsprogrammen für Krebskranke am Heimatort auf Laienbasis und Unterstützung von Initiativen zu ihrer Durchführung.
§3 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jeder werden, der sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, die Ziele des Vereins bejaht und gewillt ist, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Juristische Personen können in derselben Weise die Mitgliedschaft erwerben (kooperative Mitgliedschaft). Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, werden beitragsfrei geführt. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft in den Verein kann durch Aufnahmeformular oder in schriftlicher Willens­erklärung geschehen. Der Verein kann Personen, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ihre Ernennung nach Wahl durch eine Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

Durch die Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Jedes Mitglied erkennt die Satzung des Vereins als rechtsverbindlich an. Es wird von ihm erwartet, dass er das Ziel und die Aufgaben des Vereins aktiv durch Mitarbeit und/oder fördernd durch finanzielle Beiträge unterstützt.

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt des Mitglieds oder Auflösung des Vereins. Ein Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

§4 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichteinhaltung der Beitragszahlung oder Nichteinhaltung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein,
  2. auf begründeten Antrag eines oder mehrerer Mitglieder,
  3. wegen möglichen Verstoßes gegen die Ziele und den Zweck des Vereins, infolge unehrenhaften Betragens oder Handlungen, die das Ansehen des Vereines, seines Vorstands oder seiner weiteren Einrichtungen, insbesondere in der Öffentlichkeit schädigen,
  4. infolge Nichteinhaltung der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen oder satzungsgemäßen Anordnungen des Vorstandes.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er darf jedoch erst erfolgen, nachdem dem Mitglied ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich schriftlich oder mündlich in der Vorstandssitzung zu erklären.

Der Beschluss des Vorstandes muss mit 2/3 Mehrheit gefasst werden.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist binnen Monatsfrist dem Vorstand schriftlich per eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses (Eingangsdatum bei dem Betreffenden).

Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Tagung der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen acht Tage vorher bei dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Protokollanten und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.

In der Mitgliederversammlung eingehende Anträge können nur dann zur Abstimmung kommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen bedürfen nur der einfachen Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind von den Anwesenden nur die Mitglieder. Falls besondere Mehrheiten erforderlich sind, wird es in dieser Satzung ausgesagt. Eine Anwesenheitsliste ist bei jeder Versammlung zu erstellen; diese wird später dem Sitzungsprotokoll beigefügt. Mitgliederversammlungen werden immer an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort abgehalten.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich einmal bis zum 30. September eines jeden Jahres statt. Mit ihrer Einberufung ist ihre Tagesordnung bekannt zu geben. Der Protokollführer wird nach Beginn der Jahreshauptversammlung vom Vorstand vorgeschlagen. Über die Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können neben dem Vorstand auch auf Antrag von mind. 10% der Mitglieder des Vereins einberufen werden. Der Antrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten, der dann eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen einzuberufen hat.

§6 Vorstand

Der Verein hat einen Vorstand, der aus mehreren Personen besteht. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Bestellung des ersten Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat den Verein beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Auf die Geschäftsführung des Vorstands hin finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1.  Vorsitzenden. Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist berechtigt, Ordnungen zu dieser Satzung zu erlassen.

Der Vorstand übt seinen Posten ehrenamtlich aus. Auslagen, die sich durch einen erforderlichen Aufwand ergeben und den Zielen des Vereins dienen, werden ersetzt. Sie bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung des Vorstands. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie sind berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten.

Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand entscheiden, ob eine Ersatzwahl durch eine einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung vorgenommen werden soll, oder das Amt des Ausscheidenden kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten satzungsgemäßen Wahl verwaltet wird.

Eine Ersatzwahl gilt nur für die Zeit bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands. Der Vorstand kann Beisitzer berufen. Sie haben beratende Funktion und lediglich das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge einzubringen. Für einzelne oder laufende Aufgaben des Vereins können Referenten bestellt werden, die berechtigt sind, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Im Übrigen sind sämtliche Angelegenheiten des Vereins der Aufsicht und Leitung des Vorstands anvertraut, der aus den Reihen der Mitglieder für 2 Jahre gewählt wird.

§7 Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

Die Verwaltung des Vereins hat nach einem jährlich aufzustellenden Haushaltsplan zu erfolgen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Zum An- und Verkauf sowie Verpfändung von Grundstücken, zur Aufnahme von Hypotheken und Darlehen, Einstellung von Personen mit laufenden Bezügen und Verpachtungen von weitreichender Bedeutung bedarf es eines besonderen Vorstandsbeschlusses mit 2/3 Mehrheit.

Die Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplans, der Rechnungsführung und des Kassenwesens obliegen dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Zur Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer, der jährlich die Prüfung der Kasse vorzunehmen hat. Der Befund ist schriftlich niederzulegen und der Jahreshauptversammlung zur Entlastung sowie dem Vorstand vorzulegen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Onkologie e. V. Sitz in Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§8 Beiträge

Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. er Vorstand setzt jährlich den Mindestbeitrag für die Mitgliedschaft von Einzel- und kooperativen Mitgliedern fest und gibt diese der Mitgliederversammlung bekannt. Diese hat die Möglichkeit, gegen die Festsetzung mit 2/3 Stimmenmehrheit Widerspruch zu erheben und eine andere Beitragshöhe zu beschließen.

§9 Satzungsänderung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung zwecks Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Der Verein wurde am 31. August 1979 in Bad Sooden-Allendorf gegründet.

Dr. med. Friedrich Douwes, 1. Vorsitzender | Renate Douwes, 2. Vorsitzende | Dorit Vogel, Kassenwart

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